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Namensrecht

Bei verheirateten Eltern, die einen gemeinsamen Ehename führen, erhält das Kind den Ehenamen der Eltern. Sind die Eltern verheiratet und wird kein gemeinsamer Ehename geführt bzw. sind die Eltern nicht verheiratet und es besteht eine gemeinsame Sorgeregelung, so erhält das Kind den Namen der Mutter oder den Namen des Vaters. Die Regelung, die für das 1. Kind gewählt wird, gilt für alle weiteren Kinder dieser Ehe oder Beziehung.

War die Kindesmutter alleinsorgeberechtigt, so erhält das Kind den Namen, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt führt, als Geburtsnamen.

Das Kind kann den Namen des Vaters mit Einverständnis von Vater und Mutter erhalten (Einbenennung).

Im Falle einer Sorgeerklärung kann innerhalb von 3 Monaten der Name neu bestimmt werden. Das Kind kann damit auch den Namen des Vaters erhalten.

Jeder alleinsorgeberechtigte Elternteil kann zusammen mit seinem Ehegatten, der nicht Elternteil ist, dem Kind seinen Ehenamen erteilen. Hierbei kann der bisherige Name des Kindes vorangestellt oder angefügt werden. Trägt das Kind allerdings den Namen des nichtsorgeberechtigten Elternteils, dann muss dieser der Einbenennung zustimmen. Die Einwilligungserklärung kann durch das Familiengericht ersetzt werden.